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Gemeinde St. Peter und Paul lädt zur Gemeindeversammlung am Sonntag, 17. März ein – die Versammlung halten wir im Anschluss an die Heilige Messe in der Pfarrkirche St. Peter und Paul


    Zur Gemeindeversammlung wird gemäß dem Ergänzungsgesetz zu Teil 3 der Satzung für die Pfarrgremien im Bistum Speyer geladen. Warum dies? Lesen Sie hierzu die entsprechen § der PG-Satzung (OVB 10/2023).

    § 1 Regelungsanlass

    Bei den Pfarrgremienwahlen 2023 ist es in mehreren Wahlbezirken der Kirchengemeinden nicht gelungen, Gemeindeausschüsse zu bilden, da die nach § 15 PG-Satzung erforderliche Anzahl von mindestens drei gewählten Mitgliedern nicht zustande kam. In diesen Fällen gelten die folgenden Regelungen:

    § 2 Fristsetzung zur Nachwahl

    Sofern in einem Wahlbezirk nicht die nach § 15 erforderliche Anzahl von Gemeindeausschussmitgliedern gewählt werden konnte, ist nach entsprechender Aufforderung durch das Bischöfliche Ordinariat eine Gemeindeversammlung durchzuführen, auf der eine Nachwahl vorzunehmen ist. Das Bischöfliche Ordinariat setzt eine angemessene Frist zur Durchführung.

    § 3 Verfahren bei erfolgreicher Wahl

    Sofern die Nachwahl auf der Gemeindeversammlung erfolgreich war und dadurch mindestens drei gewählte Gemeindeausschussmitglieder feststehen, erfolgt eine entsprechende Rückmeldung an das Bischöfliche Ordinariat und der Gemeindeausschuss nimmt seine Arbeit nach den Regelungen des Teils 3 der PG-Satzung auf.

    § 4 Verfahren bei nicht erfolgreicher Wahl

    (1) Sofern die Nachwahl bei der Gemeindeversammlung nicht erfolgreich war und dadurch die Mindestanzahl von drei gewählten Personen für den Gemeindeausschuss nicht erzielt wurde, ist dies unverzüglich durch den Pfarrer dem Bischöflichen Ordinariat anzuzeigen.

    (2) Die Gemeinde wird anschließend durch den Ortsordinarius aufgelöst. Hierbei gilt folgendes Verfahren: 1. Der Pfarreirat entscheidet unverzüglich nach Anhörung der übrigen Gemeindeausschüsse, mit welcher Gemeinde die aufgelöste Gemeinde fusioniert. Sollte der Pfarreirat diese Entscheidung nicht treffen, entscheidet der Ortsordinarius.

    Auch nach Auflösung der Gemeinde behalten die aus dieser zuvor direkt gewählten Mitglieder im Pfarreirat und Verwaltungsrat ihr Mandat für die Dauer der Amtsperiode.